Kostenübernahme für Lerntherapie durch das Jugendamt

Wenn Ihr Kind eine Lese- Rechtschreibstörung  (LRS) oder eine Rechenstörung (Dyskalkulie) hat, können sie die Kostenübernahme für eine Förderung über das Jugendamt beantragen.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Lerntherapie über das Jugendamt nach §35 a SGB VIII des Jugendhilferechts ist ein unabhängiges Gutachten. Ein Gutachten wird erstellt durch einen Kinder- und Jugendpsychiater oder einem Psychologen. Dieses Gutachten ist Grundlage des formlosen Antrages auf Kostenübernahme für eine Lerntherapie beim Jugendamt. Das Jugendamt wird den Antrag prüfen. Die Schule wird in dem Prozess der Antragsprüfung vom Jugendamt über eine Stellungnahme mit einbezogen. Die Stellungnahme der Schule muss eine ausbleibende Verbesserung der schulischen Leistungen trotz individueller schulischer Förderung beinhalten.

Natürlich können Sie zu jeder Zeit auf eigene Kosten eine Lerntherapie für ihr Kind beginnen.